In Mannheim gilt die Mietpreisbremse

Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, können Mietende grundsätzlich die Miete für die Vergangenheit zurückfordern (wenn die Miethöhe innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn gerügt wird) und auch für die Zukunft eine Absenkung der Miete verlangen.

Wir setzen Ihre Ansprüche für Sie durch!

In Mannheim gilt zum Schutz der Mietenden durch die Verordnung des Landes Baden-Württemberg nach § 556 d Abs. 2 S. 2 BGB (Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 06.10.2020) die „Mietpreisbremse“. Diese Verordnung ist gültig ab dem 01.11.2020 und gilt bis zum 30.06.2025. Folge ist, dass bei Vertragsabschluss nicht jede beliebige Miethöhe vereinbart werden kann. Erlaubt ist eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 10 % – darüber hinaus ist die Miete dann bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse unwirksam.

Folge ist, dass Mietende die überzahlte Miete zurückfordern können und auch eine Absenkung für die Zukunft gilt!

Mitglieder können durch uns prüfen lassen, ob eine Mietpreisüberhöhung vorliegt. Liegt ein Verstoß vor, können wir für Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.