In Mannheim galt bis zum 31.12.2025 die Mietpreisbremse

Liegt ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse vor, können Mietende grundsätzlich die Miete für die Vergangenheit zurückfordern (wenn die Miethöhe innerhalb von 30 Monaten nach Mietbeginn gerügt wird) und auch für die Zukunft eine Absenkung der Miete verlangen. Auch wenn für Neuvertragsabschlüsse nach dem 31.12.2025 die Mietpreisbremse – zumindest vorläufig – nicht mehr anwendbar ist, lohnt sich eine Überprüfung für Vertragsabschüsse vor dem 31.12.2025!

Wir setzen Ihre Ansprüche für Sie durch!

In Mannheim galt zum Schutz der Mietenden durch die Verordnung des Landes Baden-Württemberg nach § 556 d Abs. 2 S. 2 BGB (Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 06.10.2020) die „Mietpreisbremse“ bis zum 31.12.2025.

Diese Verordnung ist gültig ab dem 01.11.2020 und war bis zum 31.12.2025 anwendbar. Folge ist, dass bei Vertragsabschluss nicht jede beliebige Miethöhe vereinbart werden kann. Erlaubt ist eine Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete um 10 % – darüber hinaus ist die Miete dann bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse unwirksam.

Folge ist, dass Mietende die überzahlte Miete zurückfordern können und auch eine Absenkung für die Zukunft gilt!

Mitglieder können durch uns prüfen lassen, ob eine Mietpreisüberhöhung vorliegt. Liegt ein Verstoß vor, können wir für Sie Ihre Ansprüche durchsetzen.